R. in der Erwägung, dass die Präambel des Vertrags ü
ber die Europäische Union, Artikel 8, 9, 10, 19 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Bedeutung von sozialen Grundrechten durch ihre Umsetzung in allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkennt, so dass klargestellt wird, dass die EU Grundrechte und Grundfreiheiten wie die Gewerkschafts-, Streik-, Vereins-, Versammlungsrechte usw. garantieren muss, wie sie in der Europäischen Sozialcharta fest
...[+++]gelegt sind und in der Erwägung, dass Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen ausdrücklichen Verweis auf die sozialen Grundrechte enthält, wie sie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind;