a) Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertr
agungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügba
re Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder an jeder anderen relevanten Stelle desselben Übertragungskorridors und damit auch die grenzübergr
eifende Übertragungskapazität des Netzes um mindestens 500 Megawatt gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahm
...[+++]e des Vorhabens.