31. Gli Stati membri possono disporre nella legislazione nazionale il recupero dei costi relativi all'ammissione provvisoria presso l'indagato, l'imputato o il ricercato se, a seguito della decisione finale sulla domanda di ammissione al beneficio, l'interessato risulta non ammissibile o ammissibile solo parzialmente in virtù del sistema dello Stato membro in questione.
31. Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die Kosten für die vorläufige Prozesskostenhilfe von dem Verdächtigen oder Beschuldigten oder der Person, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist, zurückverlangt werden können, wenn die betreffende Person nach der endgültigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage des einschlägigen nationalen Rechts nicht oder nur teilweise zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe berechtigt ist.