A tale riguardo, gli orientamenti 1998 prevedono quanto segue: «Una deroga al principio dell’incompatibilità degli aiuti, enunciato dall’articolo [107, paragrafo 1,] del trattato, può essere concessa, a motivo della finalità regionale dell’aiuto, soltanto se è possibile garantire un equilibrio tra le distorsioni della concorrenza che ne derivano e i vantaggi dell’aiuto in termini di sviluppo di una regione sfavorita [.].
In diesem Zusammenhang sehen die Leitlinien für Regionalbeihilfen von 1998 ausdrücklich Folgendes vor: „Eine Freistellung von der in Artikel [107 Absatz 1 AEUV] festgestellten grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Mark
t kann aufgrund der regionalen Zielsetzung einer Beihilfe nur gewährt werden, wenn zwischen den hieraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen und den Vorteilen der Beihilfe für die Entwicklung eines benachteiligten Gebiets ein Gleichgewicht gewährleistet werden kann . Eine einzelne Ad hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt
...[+++] sind, können erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei.