24 JUILLET 2008. - Arrêté du Gouvernement wallon modifiant l'arrêté du Gouvernement wallon du 17 juillet 2003 déterminant les conditions intégrales des
dépôts de liquides combustibles en réservoirs fixes, à l'exclusion des dépôts en vrac de produits pétroliers et substances dangereuses ainsi que les dépôts présents dans les stations-service. - Erratum Dans la version allemande de l'arrêté susmentionné, publié au Moniteur belge du 14 août 2008, à la page 43438, l'article 26, 3°, doit se lire comme suit: "3° der Wortlaut "1° alle zehn Jahre für die Behälter, die vor zehn bis zwanzig Jahren angeschafft wurden; " wird d
...[+++]urch "1° alle zehn Jahre für die Behälter, die zehn bis zwanzig Jahre alt sind; " ersetzt und der Wortlaut "2° alle fünf Jahre für die Behälter, die vor einundzwanzig bis dreißig Jahren angeschafft wurden; " wird durch "2° alle fünf Jahre für die Behälter, die einundzwanzig bis dreißig Jahre alt sind; " ersetzt; ".24. JULI 2008 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 zur Festlegung der integralen Be
dingungen für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern, mit Ausnahme der Lagereinrichtungen für Erdölprodukte und gefährliche Stoffe sowie die Lager in den Tankstellen - Erratum In der deutschen Fassung des vorgenannten, im Belgischen Staatsblatt vom 14. August 2008 auf Seite 43438 veröffentlichten Erlasses ist Artikel 26 Ziffer 3 wie folgt zu lesen: "3° der Wortlaut "1° alle zehn Jahre für die Behälter, die vor zehn bis zwanzig Jahren angeschafft wurden; " w
...[+++]ird durch "1° alle zehn Jahre für die Behälter, die zehn bis zwanzig Jahre alt sind; " ersetzt und der Wortlaut "2° alle fünf Jahre für die Behälter, die vor einundzwanzig bis dreißig Jahren angeschafft wurden; " wird durch "2° alle fünf Jahre für die Behälter, die einundzwanzig bis dreißig Jahre alt sind; " ersetzt; ".