(a) L'exploitant ne doit pas exploiter un avion en conditions givrantes prévues ou réelles à moins qu'il ne soit certifié et équipé pour le vol en conditions givrantes.
(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug unter erwarteten oder tatsächlichen Vereisungsbedingungen nur betreiben, wenn es für den Betrieb unter Vereisungsbedingungen zugelassen und ausgerüstet ist.
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