(80)Der Kommission sollte für folgende Zwecke die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen: Präzisierung der Definition der „kritischen Funktionen“ und der „Kerngeschäftsbereiche“, Präzisierung der Umstände, unter denen ei
n Institut ausfällt oder auszufallen droht, Präzisierung der Umstände, unter denen das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten anzuwenden ist, Präzisierung der Verbindlichkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des „Bail-in“-Instruments fallen, Präzisierung der Umstände, unter denen eine Ausnahme von der Anwendun
...[+++]g des „Bail-in“-Instruments notwendig ist, um die Kontinuität der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung des Mindestbestands an abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, die die Institute im Zusammenhang mit dem „Bail-in“-Instrument halten müssen, Präzisierung der Umstände, unter denen im Rahmen der Anwendung des „Bail-in“-Instruments bestehende Anteile gelöscht und Verbindlichkeiten in Anteile umgewandelt werden sollten, Präzisierung der Umstände, unter denen Abwicklungsverfahren von Drittländern nicht anerkannt werden sollten, weitere Präzisierung der Bedingungen, unter denen der Zielbetrag der Finanzierungsmechanismen als stark vom urprünglich vorgesehenen Betrag abweichend anzusehen ist, Festlegung von Kriterien zur Anpassung der Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen an das Risikoprofil der Institute, Festlegung von Verpflichtungen zur Gewährleistung der effektiven Zahlung der Beiträge zu den Finanzierungsmechanismen und Präzisierung der Bedingungen, unter denen nationale Finanzierungsmechanismen Gelder voneinander ausleihen können.